Ladendiebstahl – Hilfe durch Rechtsanwalt

Der Diebstahl gem. § 242 StGB ist eine der am häufigsten auftretenden Straftaten. Vor allem der Diebstahl im Selbstbedienungsladen, der sogenannte Ladendiebstahl, wirft jedoch regelmäßig einige Probleme bei der rechtlichen Bewertung auf. Rechtsanwalt Dietrich, als Fachanwalt für Strafrecht, stellt die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl vor.

Was ist ein Ladendiebstahl?

Kennzeichnend für den Ladendiebstahl ist der Ort seiner Begehung. Bei dieser speziellen Art des Diebstahls findet die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in einem Selbstbedienungsladen statt. Überwiegend handelt es sich dabei um Supermärkte oder auch Kaufhäuser, eben solche Läden, in denen der Kunde die Waren selbst nehmen und dann an der Kasse bezahlen muss.

Wann liegt ein vollendeter Ladendiebstahl vor?

Unproblematisch liegt ein (vollendeter) Diebstahl vor, wenn man das Diebesgut in einer mitgebrachten Tasche verstaut, den Laden verlassen und die Ware nach Hause gebracht hat.

Wann liegt aber konkret ein vollendeter Ladendiebstahl vor?

Allgemein ist ein Diebstahl vollendet, wenn die Wegnahme der Sache und damit einhergehend ein Gewahrsamsbruch stattgefunden hat. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber der Sache nicht mehr ungestört auf diese zugreifen kann, weil nun der neue Gewahrsamsinhaber die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.

Spätestens mit dem Verlassen des Selbstbedienungsladens liegt regelmäßig eine vollendete Wegnahme vor, weil dann der Herrschaftsbereich des ehemaligen Gewahrsamsinhabers verlassen wurde. Deshalb sprechen viele Ladendetektive eine verdächtige Person erst hinter dem Kassen- oder im Ausgangsbereich an.

Beim Ladendiebstahl gibt es jedoch eine Besonderheit. Denn bereits mit dem Einstecken der Sache kann der Ladendiebstahl vollendet sein, auch wenn man sich noch im Laden aufhält. Das spielt vor allem bei kleineren Sachen wie etwa Feuerzeugen, Zigaretten oder Schokolade eine Rolle. Diese Gegenstände passen oft in eine Hosen- oder Jackentasche. Ein Gegenstand in der Hosentasche wird zur persönlichen Lebenssphäre der Person gezählt, die die Sache in der Tasche hat. Diese persönliche Lebenssphäre stellt für fremde Menschen einen Tabubereich dar. In der Regel wird man nicht zulassen, dass einem ein Fremder in die Hosentasche greift und Sachen herausnimmt. Damit befinden sich Sachen in den Taschen einer Person in deren Herrschaftssphäre. Diese persönliche Sphäre bleibt natürlich auch im Selbstbedienungsladen bestehen, sodass ein neuer Gewahrsam an der (eingesteckten) Sache auch im Herrschaftsbereich des Ladeninhabers begründet werden kann. Man spricht dann von der Bildung einer Gewahrsamsenklave, also eines Herrschaftsbereiches, der innerhalb eines anderen Herrschaftsbereiches liegt.

Wann liegt ein strafbarer Versuch eines Ladendiebstahls vor?

Gerade bei einem Ladendiebstahl stellt sich die Frage, wann man mit seinem Verhalten in die Strafbarkeit rutscht. Strafbar macht man sich nicht erst bei einem vollendeten Diebstahl, vielmehr gibt es auch eine Versuchsstrafbarkeit.

Zur Beurteilung der Versuchsstrafbarkeit stellt man auf das unmittelbare Ansetzen zur Tatausführung ab. Das unmittelbare Ansetzen beim Ladendiebstahl lässt sich nicht immer leicht feststellen, gerade weil der Kunde vor dem Bezahlen die Waren tatsächlich aus dem Regal nehmen soll. Allgemein wird unmittelbares Ansetzen dann angenommen, wenn die ausgeführte Handlung bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar, also ohne wesentliche Zwischenschritte, zur Tatbestandsverwirklichung führen soll und man subjektiv mit der Handlung auch die Tatausführung beginnen möchte.

Noch kein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn man sich nur mit Diebstahlsvorsatz im Laden aufhält. Anders hingegen kann es schon aussehen, wenn man eine Ware aus dem Regal nimmt, um sie sich sofort danach einzustecken. Spätestens aber mit dem Einstecken wird unmittelbares Ansetzen anzunehmen sein.

Liegt ein Ladendiebstahl vor, wenn man Sachen im Einkaufswagen versteckt?

Im Gegensatz zu einer Hosen- oder Jackentasche stellt ein Einkaufswagen noch keine persönliche Herrschaftssphäre dar. Der Wagen gehört zum Laden. Er erleichtert lediglich den Transport der Waren zur Kasse. Die Mitarbeiter des Ladens könnten theoretisch jederzeit auf den Wagen zugreifen und die darin befindlichen Waren herausnehmen oder nur anschauen. Versteckt man Waren unter anderen Waren im Einkaufswagen, liegt an sich noch kein Ladendiebstahl vor. Schiebt man den Wagen dann aber an der Kasse vorbei, ohne dass die Kassiererin oder der Kassierer die versteckten Waren bemerkt, kann ein vollendeter Ladendiebstahl vorliegen. Abhängig von der konkreten Situation kann auch ein Betrug vollendet sein. Insbesondere, wenn man Preisschilder vertauscht oder Waren in falschen Verpackungen versteckt, sodass an der Kasse ein günstigerer Preis berechnet wird, wird ein Betrug anzunehmen sein. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Wann liegt ein gewerbsmäßiger Ladendiebstahl vor?

In § 243 StGB werden einige spezielle Situationen, sogenannte Regelbeispiele, aufgeführt, die einen Diebstahl in besonders schwerem Fall darstellen. Das Strafgesetzbuch sieht bei einem schweren Diebstahl eine höhere Strafe vor, als bei einem einfachen Diebstahl, nämlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Eines dieser Regelbeispiele ist die Gewerbsmäßigkeit. Gewerbsmäßig bedeutet, dass man Ladendiebstähle begeht, um sich eine Einkommensquelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu schaffen. Wer Ladendiebstahle ausführt, um so seine täglich benötigten Lebensmittel zu bekommen, handelt unter Umständen gewerbsmäßig. Insbesondere liegt Gewerbsmäßigkeit vor, wenn man Waren stiehlt, um sie weiter zu verkaufen. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht unter Umständen bereits der erste Diebstahl, soweit weitere Diebstähle folgen sollen.

Ist ein Sicherheitsetikett eine besondere Sicherung im Sinne des § 243 StGB?

Ebenso liegt ein schwerer Diebstahl vor, wenn man eine Sache stiehlt, die durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Viele Waren sind im Einzelhandel mit Sicherheitsetiketten versehen, die Alarm auslösen, sobald man die Kassenzone unberechtigt damit verlässt. In der Regel wird durch die Wegnahme einer solch gesicherten Ware kein schwerer Diebstahl vorliegen. Die Etiketten sollen nicht verhindern, dass man Sachen wegnimmt. Durch den Alarm machen sie auf die Wegnahme lediglich aufmerksam. Besonders gesichert sind die Waren hingegen, wenn sie sich in einer verschlossenen Vitrine befinden oder mit Kabelbindern festgemacht sind.

Was ist ein räuberischer Diebstahl?

Wird man vom Ladendetektiv auf einen möglichen Ladendiebstahl überraschend angesprochen, kann es vorkommen, dass man sich automatisch wehrt. Dadurch kann jedoch der Tatbestand des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB erfüllt sein. Dieser setzt voraus, dass jemand beim Diebstahl erwischt wird und dann Gewalt anwendet oder Drohungen ausspricht, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten. Zunächst wird ein „Betroffen sein auf frischer Tat“ vorausgesetzt. Beim Ladendiebstahl kann dieses auch dann noch vorliegen, wenn man vom Ladendetektiv erst am Ausgang oder auch noch am Parkplatz angesprochen wird. Möglicherweise wird man in einer solchen Situation auch vom Ladendetektiv am Arm festgehalten. Reißt man sich los oder schubst den Detektiv von sich weg, kann bereits Gewalt vorliegen. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Hilfe durch Rechtsanwalt

Wenn Sie beschuldigt werden, einen Ladendiebstahl begangen zu haben, können Sie einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich wird Sie unverbindlich über Ihre rechtliche Situation als Beschuldigter aufklären und Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien aufzeigen.